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Keine Anrechnung japanischer Steuer bei Steuerbelastung in Österreich von Null; keine Vortragsfähigkeit nicht angerechneter japanischer Steuer

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 696 Heft 23 v. 1.12.1999

Art 19 Abs 2 Satz 2 DBA Japan

Eine Anrechnung japanischer Steuer kann nur bis zu jenem Betrag erfolgen, mit dem die österreichische Steuer auf die ausländischen Einkünfte entfällt. Ist die Steuerbelastung in Österreich Null, kann keine Anrechnung erfolgen, und zwar auch nicht in den Folgejahren. Ein „Anrechnungsvortrag“ ist nicht vorgesehen.

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