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Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung genießen keine begünstigte Einkommensbesteuerung als "Sonstige Bezüge" und sind Teil der Bemessungsgrundlage der KommSt

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 692 Heft 23 v. 1.12.1999

§ 67 Abs 6 EStG 1988

§ 5 Abs 2 lit b KommStG

1. Die begünstigte Besteuerung des § 67 Abs 6 EStG 1988 erfasst nur solche Bezüge, deren unmittelbare Ursache die Beendigung des Dienstverhältnisses ist. Für Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung gilt dies nicht.

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