§ 216 BAO
§ 239 Abs 1 BAO
Für die Rückzahlung von Guthaben gem § 239 Abs 1 BAO sind die tatsächlich durchgeführten Buchungen maßgebend. Die Rechtmäßigkeit von Buchungsvorgängen ist im Abrechnungsbescheidverfahren zu klären. Die Rechtmäßigkeit der den Buchungen zugrundeliegenden AbgFestsetzungen ist hingegen im AbgFestsetzungsverfahren zu klären.