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Eine Berufungsentscheidung ist eine selbständige und unabhängig vom erstinstanzlichen B zu treffende Entscheidung und tritt an dessen Stelle;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 622 Heft 21 v. 1.11.1999

§ 293 BAO bietet keine Rechtsgrundlage dafür, den normativen Gehalt des B zu verändern

§ 115 Abs 2 BAO

§ 183 Abs 4 BAO

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