§ 1 Abs 1 Z 1 UStG 1972
1. Entscheidend für das Vorliegen eines Leistungsaustausches ist, dass Leistung und Gegenleistung in einem inneren Zusammenhang stehen.
2. Im Allgemeinen ist es nicht üblich, Zuwendungen unentgeltlich zu gewähren. Nur dann, wenn weder ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit einem Leistungsaustausch zwischen fremden Personen noch eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers an den Zuschussgeber vorliegt, stellt der Zuschuss eine Prämie dar, die dem Unternehmer gegeben worden ist, um ihn zu einem im öff Interesse gelegenen Handeln anzuregen, und daher als öff Subvention und nicht als Entgelt für empfangene Güter oder Leistungen anzusehen ist.