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Reichen die vorhandenen Mittel zur Befriedigung sämtlicher Gläubiger nicht aus, hat der Vertreter darzutun, daß er den AbgGläubiger bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 618 Heft 21 v. 1.11.1999

§ 9 Abs 1 BAO

§ 80 BAO

1. Es ist Sache des Gf, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls von der AbgBeh eine schuldhafte Pflichtverletzung gem § 9 Abs 1 BAO angenommen werden darf.

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