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Anerkennung eines Verpflegungsmehraufwandes nur für die ersten 15 Tage; auch wiederkehrende Beschäftigungen an einzelnen, nicht zusammenhängenden Tagen sind bei der Berechnung dieses Zeitraumes zu berücksichtigen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 603 Heft 21 v. 1.11.1999

§ 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988

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