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Wiederaufnahme wegen nachträglich anderer Entscheidung über Einbringlichkeit einer AbgForderung als Vorfrage: Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens über Bestätigung eines (Zwangs-)Ausgleiches ist nicht die Einbringlichkeit

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 586 Heft 20 v. 15.10.1999

§ 303 Abs 1 lit b und lit c BAO

§ 156 KO

Ein Forderungsnachlass als Rechtsfolge eines bestätigten (Zwangs-)Ausgleiches stellt keine gerichtliche Entscheidung über die Einbringlichkeit einer AbgForderung dar. Der Wiederaufnahmsgrund der nachträglich anderen Entscheidung über die Einbringlichkeit als Vorfrage kann daher nicht vorliegen.

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