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"Persönliche" Unbilligkeit gem § 236 BAO kann auch dann vorliegen, wenn die Abstattung der AbgSchuld mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 582 Heft 20 v. 15.10.1999

§ 236 BAO

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