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Erfolgsgarantie des Anteilserwerbers für den Zuschuß eines Dritten ist Teil der Bemessungsgrundlage für BUSt

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 577 Heft 20 v. 15.10.1999

§ 21 Z 1 KVG

1. Nach stRsp sind neben dem jeweils fixierten Abtretungspreis auch noch alle anderen ziffernmäßig bestimmten Leistungen zum vereinbarten Preis iSd § 21 Z 1 KVG zu rechnen, wenn diese Leistungen des Erwerbers notwendig waren, um den Geschäftsanteil zu erhalten (vgl dazu insb 27.02.1997, 95/16/0110 und 19.01.1994, 93/16/0142, 0143).

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