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Betraut ein Geschäftsführer Prokuristen mit steuerlichen Agenden, so hat er die Tätigkeit dieser Personen so zu überwachen, daß ihm Steuerrückstände nicht verborgen bleiben

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 65 Heft 1 und 2 v. 15.1.1999

§ 9 Abs 1 BAO

§ 80 Abs 1 BAO

Die Betrauung von Prokuristen mit steuerlichen Agenden enthebt den Geschäftsführer einer GmbH nicht von seiner Pflicht, die Tätigkeit dieser Personen in einer Weise zu überwachen, die es ausschließt, dass ihm Steuerrückstände verborgen bleiben.

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