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Ein anhängiges FinStrVerfahren hat keinerlei Auswirkungen auf die im Besteuerungsverfahren selbst geltenden BAO-Verfahrensgrundsätze

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 67 Heft 1 und 2 v. 15.1.1999

§§ 114 ff BAO

§ 98 FinStrG

Eine Versetzung in den „Status eines Beschuldigten“ nach dem FinStrG hat keinerlei Auswirkungen auf die im Besteuerungsverfahren selbst geltenden Verfahrensgrundsätze und die Anwendbarkeit der BAO.

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