§§ 114 ff BAO
§ 98 FinStrG
Eine Versetzung in den „Status eines Beschuldigten“ nach dem FinStrG hat keinerlei Auswirkungen auf die im Besteuerungsverfahren selbst geltenden Verfahrensgrundsätze und die Anwendbarkeit der BAO.
§§ 114 ff BAO
§ 98 FinStrG
Eine Versetzung in den „Status eines Beschuldigten“ nach dem FinStrG hat keinerlei Auswirkungen auf die im Besteuerungsverfahren selbst geltenden Verfahrensgrundsätze und die Anwendbarkeit der BAO.