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Ein Traktor zählt zu den Kfz iSd § 10 EStG; für den Streitzeitraum 1992 steht der IFB daher im Ausmaß von 10 % der Anschaffungskosten zu EStG 1988 § 15 Abs 1 und 2, § 16 Abs 1 Z 6, § 33 Abs 5 Z 1, § 26 Z 5:

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 29 Heft 1 und 2 v. 15.1.1999

§ 10 Abs 4 EStG 1988

Da ein Traktor eine Zugmaschine iSd § 2 Z 9 KFG ist, zählt er zu den Kfz iSd § 10 EStG. Für den Streitzeitraum 1992 steht der IFB daher nur im Ausmaß von 10 % (und nicht von 20 %) der Anschaffungskosten zu.

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