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Ausgleichszahlungen nach§ 94 EheG sind Zuwendungen, die der familiären Sphäre zuzuordnen sind

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 31 Heft 1 und 2 v. 15.1.1999

§ 18 Abs 1 Z 1 EStG 1988

§ 20 Abs 1 Z 4 und Abs 3 EStG 1988:

1. Zuwendungen, die ausschließlich oder überwiegend auf familiärer Grundlage erbracht werden, sind vom Abzug als Betriebsausgaben bzw Werbungskosten ausgeschlossen.

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