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Die übernehmende Gesellschaft kann den im Verschmelzungsjahr anfallenden Verlust der übertragenden Gesellschaft erst in den nachfolgenden Wirtschaftsperioden geltend machen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 53 Heft 1 und 2 v. 15.1.1999

§ 8 Abs 1 StruktVG

§ 27 EStG 1988

Übernimmt nach einer Einbringung gem Art III StruktVG die übernehmende Ges ESt-Verbindlichkeiten des Einbringenden, ohne dass dies durch eine die Bildung einer Rückstellung gem § 8 Abs 1 lit e StruktVG begründende Vereinbarung gedeckt war, stellt dies eine verdeckte Ausschüttung dar.

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