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Ereignisse, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind und am Bilanzstichtag nicht vorhersehbar waren, sind nicht zu berücksichtigen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 539 Heft 19 v. 1.10.1999

§ 1 Abs 2 Z 2 GewStG

§ 64 BewG

§ 65 BewG

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