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Besuchsfahrten zum Sohn, der bei geschiedener Ehefrau in Italien lebt, sind keine außergewöhnliche Belastung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 537 Heft 19 v. 1.10.1999

§ 34 EStG 1988

Aufwendungen, die sich als Folge einer Ehescheidung im Einvernehmen nach § 55a Ehegesetz darstellen, sind keine außergewöhnliche Belastung, weil sich die Eheleute aus freien Stücken (keine Zwangsläufigkeit) dazu entschlossen haben.

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