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Aussagen von Auskunftspersonen oder Zeugen, deren Namen der Partei gegenüber geheim gehalten werden, dürfen nicht zur Begründung von Feststellungen im B herangezogen werden

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 520 Heft 18 v. 15.9.1999

§ 73 Abs 1 BAO

§ 166 BAO

§ 184 BAO

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