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Ausschüttungen des Liquidationserlöses sind keine auf die Beteiligung entfallenden Gewinnanteile jeder Art nach § 10 Abs 1 KStG 1966

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 513 Heft 18 v. 15.9.1999

§ 10 Abs 1 KStG 1966

§ 18 Abs 1 KStG 1966

Ausschüttungen des Liquidationserlöses sind keine auf die Beteiligung entfallenden Gewinnanteile jeder Art nach § 10 Abs 1 KStG 1966. Eine Aufteilung des Abwicklungsgewinns in Kapitalrückzahlung und Gewinnausschüttungen ist nach dem Gesetz nicht möglich.

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