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Die unterschiedliche Behandlung von gleichgelagerten Sachverhalten während verschiedener zeitlicher Geltungsbereiche von Vorschriften allein widerspricht noch nicht dem Gleichheitssatz

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 510 Heft 18 v. 15.9.1999

§ 102 Abs 2 Z 2 EStG 1988

Die unterschiedliche Behandlung von gleich gelagerten Sachverhalten während verschiedener zeitlicher Geltungsbereiche von Vorschriften allein widerspricht noch nicht dem Gleichheitssatz.

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