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Anforderungen an die formellen Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 Z 5 und Z 5a StPO (entscheidende Tatsachen gem Z 5 und Z 5a, Unvollständigkeit und Aktenwidrigkeit gem Z 5)

Erkenntnisse des OGHÖStZB 1999, 491 Heft 17 v. 1.9.1999

§ 33 Abs 1 FinStrG

§ 281 Abs 1 Z 4, Z 5 und 9 lit a StPO

Eine eigenständige Nachprüfung der Ergebnisse des - bescheidmäßig abgeschlossenen - AbgVerfahren durch das Schöffengericht ist nur insoweit geboten, als von den Prinzipien des AbgVerfahren abweichende Grundsätze des Strafverfahrens (insb im Hinblick auf Beweislast, Beweiserhebung und Beweisverwertung) ein anderes Ergebnis indizieren.

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