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Geldvermächtnisse sind − auch wenn zur Abdeckung endbesteuertes Vermögen verwendet worden ist − nicht steuerfrei

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 475 Heft 17 v. 1.9.1999

§ 15 Abs 1 Z 17 ErbStG

(vgl dazu 27.01.1999, 98/16/0362)

1. Bei einem Kapitalvermögen zur Erlangung der Steuerbefreiung nach § 15 Abs 1 Z 17 ErbStG muss es sich um ein konkretes, dem Erblasser im Zeitpunkt seines Todes zugerechnetes Vermögen handeln.

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