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Bei einem Kapitalvermögen zur Erlangung der Steuerbefreiung nach § 15 Abs 1 Z17 ErbStG muß es sich um ein konkretes, dem Erblasser im Zeitpunkt seines Todes zugerechnetes Vermögen handeln

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 473 Heft 17 v. 1.9.1999

§ 34 Abs 7 und Abs 8 EStG 1988

Berufsausbildungskosten für Kinder sind nur dann eine über den Pauschbetrag des § 34 Abs 8 EStG 1988 hinausgehende außergewöhnliche Belastung, wenn sie unter Bedingungen erfolgen, die auch beim Kind selbst zu einer außergewöhnlichen Belastung geführt hätten.

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