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Haftungsfreiheit des Gf, wenn Abgabenschulden im Vergleich zur Summe der anderen Verbindlichkeiten nicht schlechter behandelt werden

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 453 Heft 16 v. 15.8.1999

§ 93 Abs 2 BAO

Die Benennung jener Person, der gegenüber die Beh die in Betracht kommende Angelegenheit in förmlicher Weise gestalten will, ist notwendiges Inhaltserfordernis des individuellen Verwaltungsaktes und damit konstituierendes Bescheidmerkmal.

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