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Eignung des Wiener Verfahrens zur schätzungsweisen Ermittlung des gemeinen Wertes

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 452 Heft 16 v. 15.8.1999

§ 13 Abs 2 zweiter Satz BewG

1. Das „Wiener Verfahren 1989“ stellt eine zwar unverbindliche, aber doch geeignete Grundlage für die schätzungsweise Ermittlung des gemeinen Wertes iSd § 13 Abs 2 zweiter Satz BewG unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten dar.

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