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Vertrauen auf den Bestand einer Gutschrift erfüllt nicht den Tatbestand des § 29 Abs 2 FinStrG.

Erkenntnisse des OGHÖStZB 1999, 397 Heft 14 v. 15.7.1999

Verspätete (wahrheitsgetreue) USt-Voranmeldungen oder Jahres-USt-Erklärungen als konkludente Darlegung der Verfehlung gem § 29 Abs 2 FinStrG. Die notwendige Entrichtung der geschuldeten Beträge gem § 29 Abs 2 FinStrG kann auch erst nach bescheidmäßiger Festsetzung gem § 21 Abs 3 UStG erfolgen. Gem § 29 FinStrG kommt auch partielle Straffreiheit in Betracht

§ 33 Abs 2 lit a FinStrG

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