Verspätete (wahrheitsgetreue) USt-Voranmeldungen oder Jahres-USt-Erklärungen als konkludente Darlegung der Verfehlung gem § 29 Abs 2 FinStrG. Die notwendige Entrichtung der geschuldeten Beträge gem § 29 Abs 2 FinStrG kann auch erst nach bescheidmäßiger Festsetzung gem § 21 Abs 3 UStG erfolgen. Gem § 29 FinStrG kommt auch partielle Straffreiheit in Betracht
§ 33 Abs 2 lit a FinStrG