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Behörde gem § 29 Abs 3 lit b FinStrG ist jede gem §§ 80, 81 FinStrG anzeigepflichtige Behörde.

Erkenntnisse des OGHÖStZB 1999, 395 Heft 14 v. 15.7.1999

Kriterien der Entdeckung der Tat gem § 29 Abs 3 lit b FinStrG. Die automatisierte Zusendung von „Erinnerungen“ zur Abgabe einer USt-Voranmeldung ist keine Entdeckung der Tat. Verspätete Zahlung als strafbefreiende Selbstanzeige bei fehlender Abgabe einer USt-Voranmeldung. Einhaltung der Ratenzahlung als gesetzeskonforme Entrichtung der Abgaben iSd § 29 Abs 2 FinStrG. Bei unvollständiger Selbstanzeige kommt auch eine teilweise Straffreiheit in Betracht. Durch insolvenzrechtliche Anordnungen werden die für die strafbefreiende Entrichtung der Abgabenschuld maßgeblichen Abgabenvorschriften zurückgedrängt

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