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Keine Gefährdung der Einbringlichkeit für Stundung von Abgabenschulden; Behauptung zukünftigen Zufließens hoher Beträge bei derzeitiger wirtschaftlicher Notlage

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 385 Heft 14 v. 15.7.1999

§ 19 Abs 5 FinStrG

Sind Gegenstand der Einfuhr mehrere Sachen, die keine Gesamtsache darstellen, so hat, wenn dabei eine Hinterziehung von Eingangsabgaben erfolgte, bei der Auferlegung der Strafe des Wertersatzes die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit nach § 19 Abs 5 FinStrG für jede einzelne Sache gesondert zu erfolgen.

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