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Ein Beweisantrag ist nur erheblich, wenn er zur Klärung einer sachverhaltserheblichen Tatsache beitragen kann

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 374 Heft 13 v. 1.7.1999

§ 167 Abs 2 BAO

§ 183 Abs 3 BAO

Erheblich ist ein Beweisantrag nur dann, wenn das Beweisthema eine Tatsache ist, deren Klärung dazu beitragen kann, Klarheit über eine sachverhaltserhebliche Tatsache zu gewinnen.

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