§ 210 Abs 2 BAO
§ 217 BAO
1. Eine Abgabenzahlungsverpflichtung entsteht gem § 210 Abs 2 BAO dann, wenn ein B, mit welchem eine Gutschrift festgesetzt worden war, ohne gleichzeitige Neufestsetzung der Abgabe aufgehoben wird.
§ 210 Abs 2 BAO
§ 217 BAO
1. Eine Abgabenzahlungsverpflichtung entsteht gem § 210 Abs 2 BAO dann, wenn ein B, mit welchem eine Gutschrift festgesetzt worden war, ohne gleichzeitige Neufestsetzung der Abgabe aufgehoben wird.