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Säumniszuschlag ist eine objektive Rechtsfolge der Nichtentrichtung einer fälligen Abgabenverbindlichkeit

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 375 Heft 13 v. 1.7.1999

§ 210 Abs 2 BAO

§ 217 BAO

1. Eine Abgabenzahlungsverpflichtung entsteht gem § 210 Abs 2 BAO dann, wenn ein B, mit welchem eine Gutschrift festgesetzt worden war, ohne gleichzeitige Neufestsetzung der Abgabe aufgehoben wird.

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