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Übernahme von ziffernmäßig bestimmten Haftungen als Teil der Bemessungsgrundlage der BUSt

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 362 Heft 13 v. 1.7.1999

§ 21 Z 1 KVG

Die Übernahme von ziffernmäßig bestimmten Haftungen gehört zur Bemessungsgrundlage der BUSt, wenn die Haftungsübernahme Voraussetzung für den Erwerb des Anteils ist (keine verfassungsrechtlichen Bedenken).

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