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Für das Vorliegen einer freigebigen Zuwendung kommt es nur auf die Erhöhung des Vermögensbestandes beim Bedachten an;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 358 Heft 13 v. 1.7.1999

ein Einkommenszuwachs ist diesbezüglich von keiner Bedeutung; der Bereicherungswille ist bei Zuwendungen unter Angehörigen zu vermuten

§ 3 Abs 1 Z 2 ErbStG

1. Im Rahmen des § 3 Abs 1 Z 2 ErbStG ist entscheidend, dass eine Erhöhung des Vermögensbestandes beim Bedachten eintritt. Es ist aber ohne Belang, ob die Vermögenserhöhung auch zu einem Einkommenszuwachs führt.

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