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Nach dem Bilanzstichtag bekanntgewordene Tatsachen sind nur dann bereits zum Bilanzstichtag zu berücksichtigen, wenn sie zu diesem Stichtag vorhanden waren

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 352 Heft 13 v. 1.7.1999

§ 5 EStG 1988

§ 6 Z 2 lit a EStG 1988

§ 6 Z 3 EStG 1988

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