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Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei ausstehenden Einlagen einer Kapitalgesellschaft

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 353 Heft 13 v. 1.7.1999

§ 8 Abs 2 KStG 1988

Ausstehende Einlagen einer Kapitalgesellschaft sind als noch nicht fällige Forderungen nicht zu verzinsen, sodass die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung ausscheidet.

VwGH 30.09.1998, 96/13/0024

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