§ 8 Abs 2 KStG 1988
Ausstehende Einlagen einer Kapitalgesellschaft sind als noch nicht fällige Forderungen nicht zu verzinsen, sodass die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung ausscheidet.
VwGH 30.09.1998, 96/13/0024
§ 8 Abs 2 KStG 1988
Ausstehende Einlagen einer Kapitalgesellschaft sind als noch nicht fällige Forderungen nicht zu verzinsen, sodass die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung ausscheidet.
VwGH 30.09.1998, 96/13/0024