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UStG 1972 § 10 Abs 2 Z 1, Anl A Z 44: Bildteppiche unterliegen dem Normalsteuersatz

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 248 Heft 9 v. 1.5.1998

§ 10 Abs 2 Z 1, Anl A Z 44 UStG 1972

Bildteppiche, auch wenn sie künstlerischen Wert besitzen, sind in das Kapitel 57 und nicht in das Kapitel 97 des Zolltarifes einzureihen. Diese Waren unterliegen daher nicht dem ermäßigten USt-Satz.

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