§ 10 Abs 2 Z 1, Anl A Z 44 UStG 1972
Bildteppiche, auch wenn sie künstlerischen Wert besitzen, sind in das Kapitel 57 und nicht in das Kapitel 97 des Zolltarifes einzureihen. Diese Waren unterliegen daher nicht dem ermäßigten USt-Satz.
§ 10 Abs 2 Z 1, Anl A Z 44 UStG 1972
Bildteppiche, auch wenn sie künstlerischen Wert besitzen, sind in das Kapitel 57 und nicht in das Kapitel 97 des Zolltarifes einzureihen. Diese Waren unterliegen daher nicht dem ermäßigten USt-Satz.