§ 4 BewG
Erwirbt der Zeichner eines „Renditebriefes“ das darin eingeräumte Genussrecht (§ 174 AktG), ohne dass dieser Erwerb von einer (aufschiebenden) Bedingung abhängig gemacht wird, so steht § 4 BewG 1955 der Erfassung dieser Rechte als Besitzposten beim Genussberechtigten nicht entgegen.