der Grund und Boden also als Ware behandelt wird. Eine nachhaltige Tätigkeit iSd § 23 Z 1 EStG 1972 liegt bereits vor, wenn mehrere aufeinanderfolgende gleichartige Handlungen unter Ausnutzung derselben Gelegenheit und derselben dauernden Verhältnisse vorgenommen werden
§ 23 EStG 1972