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EStG 1972 § 23: Gewerblicher Grundstückshandel kann auch dann vorliegen, wenn eigenes, auch im Erbweg erworbenes Vermögen aufgeschlossen, parzelliert und parzellenweise verkauft,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 135 Heft 6 v. 15.3.1998

der Grund und Boden also als Ware behandelt wird. Eine nachhaltige Tätigkeit iSd § 23 Z 1 EStG 1972 liegt bereits vor, wenn mehrere aufeinanderfolgende gleichartige Handlungen unter Ausnutzung derselben Gelegenheit und derselben dauernden Verhältnisse vorgenommen werden

§ 23 EStG 1972

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