daß bei der ErbSt-Bemessung weder die Mietzinsrücklage nach § 28 Abs 5 EStG 1988 noch die darauf entfallende Einkommensteuer vom erbschaftssteuerpflichtigen Vermögenserwerb abgezogen werden dürfen
Art 7 Abs 1 B-VG
daß bei der ErbSt-Bemessung weder die Mietzinsrücklage nach § 28 Abs 5 EStG 1988 noch die darauf entfallende Einkommensteuer vom erbschaftssteuerpflichtigen Vermögenserwerb abgezogen werden dürfen
Art 7 Abs 1 B-VG