§ 8 Abs 1 zweiter Halbsatz FinStrG
(StGB: § 5 Abs 1 zweiter Halbsatz)
Vorsätzliches Handeln bedeutet immer ein „Verwirklichen wollen“ eines deliktstypischen Sachverhaltes. Während aber ein bedingt vorsätzlich handelnder Täter die (von ihm gewollte) Verwirklichung nur ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet, hält ein wissentlich handelnder Täter den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss.