§ 19 ErbStG
§ 14 BewG
Wird die vom atypisch stillen Gesellschafter geleistete Vermögenseinlage samt „Gesellschafterdarlehen“ an einen Dritten übertragen, so ist Gegenstand der Schenkung nicht die Beteiligung des Geschenkgebers als solche, also nicht die Gesellschafterposition, sondern nur ein Teil der schuldrechtlichen Ansprüche des atypisch stillen Gesellschafters, nämlich die Forderung auf Rückzahlung der Vermögenseinlage und des Gesellschafterdarlehens. Gem § 19 ErbStG ist für die Bewertung dieser Forderungen § 14 BewG maßgebend.