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Vbg AbgabenverfahrensG § 27 Abs 2 (BAO § 93 Abs 2): Eine unrichtige Bezeichnung der Firma einer Gesellschaft ist dann unbeachtlich, wenn nach der Verkehrsauffassung keine Zweifel an der Identität des Empfängers bestehen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 909 Heft 24 v. 15.12.1998

§ 27 Abs 2 (BAO: § 93 Abs 2) Vbg AbgabenverfahrensG

Zwar sind im Firmenbuch eingetragene Ges mit ihrer Fa zu bezeichnen, eine unrichtige Bezeichnung ist allerdings dann unbeachtlich, wenn nach der Verkehrsauffassung keine Zweifel an der Identität des Empfängers besteht.

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