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FinStrG ¤ 33 Abs 1 und 2 lit a iVm ¤ 29: Die Abgabe einer richtigen Jahres-USt-Erklärung kann in Ansehung der bereits vollendeten Hinterziehung von USt-Vorauszahlungen den Strafaufhebungsgrund des § 29 FinStrG bewirken

Erkenntnisse des OGHÖStZB 1998, 843 Heft 23 v. 1.12.1998

§ 33 FinStrG

Eine Steuereinnahme wird nicht nur dann verkürzt, wenn sie überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie ganz oder teilweise dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er darauf gesetzlich Anspruch hat.

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