StPO ¤¤ 164 f iVm BAO ¤ 23 Abs 2: Die Entgegennahme einer Steuer durch die FinBeh stellt auch dann, wenn sie weiß, daß der besteuerte Gewinn aus einem Verbrechen herrührt, kein „Ansichbringen“ eines Vermögensbestandteiles iSd § 165 Abs 2 StGB dar
Erkenntnisse des OGHÖStZB 1998, 840 Heft 23 v. 1.12.1998