§ 209 Abs 1 BAO
1. Um die Verjährung zu unterbrechen, muss die AbgBeh eine Handlung zur Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruches vornehmen.
2. Die bloße Anforderung von Bilanzen stellt keine Amtshandlung zur Geltendmachung des durch den Erwerb von Genussrechten entstandenen GesSt-Anspruches dar.