§ 18 Abs 2 Z 3 KVG
§ 21 Z 1 KVG
Zum vereinbarten Preis zählt auch die Übernahme ziffernmäßig bestimmter Haftungen, wenn die Haftungsübernahme Voraussetzung für den Erwerb der Gesellschaftsrechte ist.
§ 18 Abs 2 Z 3 KVG
§ 21 Z 1 KVG
Zum vereinbarten Preis zählt auch die Übernahme ziffernmäßig bestimmter Haftungen, wenn die Haftungsübernahme Voraussetzung für den Erwerb der Gesellschaftsrechte ist.