Anh VI Z 9, Beitrittserklärung zwischen den Mitgliedstaaten der EU und der Republik Österreich BGBl 1995/45:
§ 174 Abs 3 lit a ZollG 1988
Die Nacherhebung von Zöllen erfolgt nach den Gemeinschaftsvorschriften. Ist die Zollschuld jedoch vor dem Zeitpunkt des Beitritts entstanden, so nimmt der betreffende neue Mitgliedstaat die Nacherhebung nach seinen Vorschriften und zu seinen Gunsten vor. Für die Nacherhebung kraft Gesetzes nach § 174 Abs 3 lit a ZollG vor dem Beitritt entstandener Eingangsabgabenschulden sind daher das ZollG 1988 und die in diesem Zusammenhang stehenden Bestimmungen anzuwenden.