§ 5 BewG
1. Behält sich der Darlehensgeber die einseitige Abänderung der Zinsenkonditionen vor, so ist die Zinsenbegünstigung unter einer auflösenden Bedingung iSd § 5 BewG vereinbart.
§ 5 BewG
1. Behält sich der Darlehensgeber die einseitige Abänderung der Zinsenkonditionen vor, so ist die Zinsenbegünstigung unter einer auflösenden Bedingung iSd § 5 BewG vereinbart.