§ 2 Z 4 lit a KVG
1. Ein einmaliger Zuschuss, der schon verlorenes Vermögen der Ges wiederherstellt, ist auch nach dem Urteil des EuGH vom 28. 3. 1998, Rs 38/88 , gesellschaftsteuerpflichtig.
§ 2 Z 4 lit a KVG
1. Ein einmaliger Zuschuss, der schon verlorenes Vermögen der Ges wiederherstellt, ist auch nach dem Urteil des EuGH vom 28. 3. 1998, Rs 38/88 , gesellschaftsteuerpflichtig.