GGG: TP 1 Anm 1 und 3
Unterlässt es der Kl, eine Klage gegen die inzwischen in Konkurs gegangene Bekl zurückzuziehen, obwohl das Gericht einen Zustellanstand mitteilt, so kann die Begünstigungsvorschrift der Anm 3 (Ermäßigung der Pauschalgebühr auf ein Viertel) nicht in Anspruch genommen werden.