§ 18 Abs 2 Z 2 GGG
§ 19a GGG
In Ermangelung einer näheren Übergangsbestimmung (vgl Art 73 Z 15c BGBl 1996/201) ist der Streitgenossenzuschlag auf alle Gebührenberechnungen anzuwenden, die ab dem 1. 1. 1997 vorzunehmen sind. Gem § 18 Abs 2 Z 2 GGG ist aber im Falle einer Erweiterung des Streitgegenstandes die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren (also hier des um den Vergleich erweiterten ursprünglichen) Streitwertes neu zu berechnen und in den neuen Betrag die bereits entrichtete Gebühr einzurechnen. Daraus folgt aber (dem Charakter der Pauschalgebühr folgend, die nicht mehr einzelne Verfahrenshandlungen der Abgabe unterwirft), dass der Beh keine Rechtswidrigkeit anzulasten ist, wenn sie aufgrund des nach dem 1. 1. 1997 abgeschlossenen Vergleiches unter Einbeziehung des Klagsstreitwertes die Pauschalgebühr neu berechnet und darauf § 19a GGG angewendet hat.